Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen:
„Verein der Freunde des Kupferstich-Kabinetts Dresden“
und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen unter der Nr. 1683.

2. Der Sitz des Vereins ist Dresden.

3. Tätigkeitsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein dient dem Zweck, das Kupferstich-Kabinett materiell und ideell zu fördern durch:

1. Erwerbung von Kunstwerken oder Zuschüssen zu ihrer Erwerbung, vom Verein erworbene Kunstwerke gehen in das unveräußerliche Eigentum des Kupferstich-Kabinetts Dresden über und müssen als Schenkung des Vereins gekennzeichnet werden. Förderung der öffentlichen Wirksamkeit des Museums, Förderung der sammlungsbezogenen, wissenschaftlichen und restauratorischen Aufgaben, Förderung der Volksbildung. Die Förderung der Jugendarbeit bezieht sich auf die Erziehung und Bildung von Jugendlichen. Alle erworbenen Kunstwerke können in öffentlichen Sammlungen selbstlos gezeigt werden.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zur Förderung der Allgemeinheit.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein arbeitet selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person, natürliche und juristische Person sowie Personenvereinigung jeder Art werden.

2. Der Verein hat einfache Mitglieder, Stifter und Ehrenmitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft kann aufgrund besonderer Leistungen für die Bestrebungen des Vereins durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Stifter und Ehrenmitglieder gelten als gleichberechtigte Mitglieder des Vereins.

3. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren schriftliche Annahme durch den Vorstand erworben. Die Mitgliedschaft wird durch eine Mitgliedskarte bestätigt.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss unter Einhaltung einer Mindestfrist von drei Monaten vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.

5. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt darüber hinaus durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist oder das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereines gröblich verletzt hat.

6. Das Kupferstich-Kabinett Dresden, vertreten durch die Mitarbeiter, ist als juristische Person Mitglied des Vereins. Sie sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages entbunden.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Sie erhalten – soweit diese von den Staatlichen Kunstsammlungen zur Verfügung gestellt werden – Einladungen zu den Ausstellungs-eröffnungen und Fachberatung durch die Wissenschaftler und Restauratoren. Der Vereinsvorstand wirkt darauf hin, dass die Staatlichen Kunstsammlungen Dresden den Mitgliedern freien Eintritt in den Studiensaal des Kupferstich-Kabinetts und alle Museen der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden gewähren, sowie die Benutzung der Fachbibliothek des Kupferstich-Kabinetts gestatten.

§ 5 Einkünfte des Vereins

1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus Beiträgen und freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder.

2. Die Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge, jeweils getrennt nach natürlichen Personen und juristischen Personen einschließlich Personenvereinigungen, werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung als Beitragsordnung beschlossen.

3. Der Beitrag ist erstmals innerhalb von 8 Wochen nach Aufnahme, im Übrigen alljährlich in den ersten zwei Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten.

4. Die Einkünfte des Vereines können weiterhin aus Zuwendungen von Personen, Instituten oder Institutionen bestehen, die nicht eingetragene Mitglieder des Vereins sind, überdies aus Erträgnissen des Vereinsvermögens und sonstigen Einnahmen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie sollte jeweils innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres stattfinden.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies in Textform verlangen. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, können die Antragsteller die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen. Zu der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder in Textform mindestens 3 Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.

4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle der
Verhinderung einer seiner Stellvertreter oder bei deren Verhinderung ein von der
Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter.

5. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt

a) der Vorschlag zur Wahl und die Wahl der Mitglieder des Vorstandes für zwei Jahre,

b) die Entgegennahme und Billigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie des Jahresabschlusses,

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) der Vorschlag zur Wahl und die Wahl von mindestens einem Rechnungsprüfer für zwei Jahre, der nicht dem Vorstand angehören darf. Er kontrolliert die Haushaltsführung des Vorstandes und erstattet darüber wenigstens einmal jährlich in der Mitgliederversammlung Bericht. Danach beantragt er die Entlastung des Vorstandes.

e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

6. Solange keine Neuwahl der Rechnungsprüfer stattgefunden hat, werden die Geschäfte von den bisherigen Rechnungsprüfern weitergeführt.

7. Abstimmung in der Mitgliederversammlung:

a) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist unzulässig.

b) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

c) Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.

d) Bei der Wahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet zwischen beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.
Stimmenthaltung gilt als ungültige Stimme.

e) Der Versammlungsleiter entscheidet über die Art der Abstimmung. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

f) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, über den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes sowie über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

g) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
Erster Vorsitzender, zwei stellvertretende Vorsitzende, Schriftführer, Schatzmeister und Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung. Schriftführer und Schatzmeister können zugleich Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende sein. Der Vorstand ist berechtigt, einen Mitarbeiter zu beschäftigen, der ihn in der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Der Direktor des Kupferstich-Kabinetts ist durch sein Amt Beisitzer im Vorstand, bei seiner Verhinderung wird er durch seinen Stellvertreter vertreten.

a) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich, gerichtlich und außergerichtlich.

b) Ein stellvertretender Vorsitzender hat in allen Fällen, in denen er in Stellvertretung des Vorsitzenden handelt, die gleichen Rechte wie der Vorsitzende.

c) Das Amt des Vorstandsmitgliedes endet durch
– Widerruf seiner Bestellung
– Beendigung der ordentlichen Vereinsmitgliedschaft
– Amtsniederlegung

d) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während seiner Wahlperiode ergänzt sich der Vorstand selbst durch Zuwahl. Das zugewählte Mitglied bedarf der Bestätigung für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

2. Aufgaben des Vorstandes:

a) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b) Zu den Sitzungen des Vorstandes werden die Mitglieder vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 21 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform eingeladen.
Für die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die dasjenige Vorstandsmitglied unterzeichnet, welches vom Vorstand mit der Führung der Niederschrift beauftragt wurde.

c) Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der zu einer Vorstandssitzung erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind. Für den Beschluss ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut einberufen werden. Sie ist dann in jedem Fall beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf ausdrücklich hingewiesen wurde.

2. Bei Auflösung des Vereines fällt das Vereinsvermögen an das Kupferstich-Kabinett Dresden mit
der Verpflichtung, es zum Ankauf von Kunstwerken zu verwenden. Für die endgültige Verwendung des Vereinsvermögens bedarf es der Zustimmung des Finanzamtes.

3. Bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an den Freistaat Sachsen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Kunst im öffentlichen Interesse zu verwenden.

Dresden, 16. November 2018